Satzung des
WIT
WASSER-INFO-TEAM BAYERN E.V.
§ 1 Name, Sitz und Geschäftsstelle
(1) Der Verein führt den Namen „WIT Wasser-Info-Team Bayern“. Er soll in das Vereinsregister
eingetragen werden. Nach der Eintragung lautet der Name des Vereins „WIT Wasser-Info-Team
Bayern e. V.“.
(2) Der Verein hat seinen Sitz in 86836 Untermeitingen.
(3) Der Verein kann eine Geschäftsstelle errichten.
§ 2 Vereinszweck und Gemeinnützigkeit
(1) Vereinszweck ist die Förderung des Umweltschutzes und der Bildung.
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des
Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben,
die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigen.
Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
Eine Änderung im Status der Gemeinnützigkeit zeigt der Verein unverzüglich dem zuständigen
Finanzamt für Körperschaften an.
(3) Die Verwirklichung des Vereinszwecks erfolgt insbesondere durch folgende Maßnahmen:
- Information und Bildung der Öffentlichkeit direkt und über die Mitglieder zu einer effektiven
Umsetzung des Umweltrechts, insbesondere zur Erhaltung und Wiederherstellung der natürlichen
Lebensgrundlagen für Pflanzen, Tiere und Menschen. Die Schwerpunkte liegen dabei auf dem Schutz
des Grundwassers als wesentlicher Lebensgrundlage und der Bereitstellung von sauberem
Trinkwasser. - Der Verein stellt geeignete Materialen für diese Öffentlichkeits- und Bildungsarbeit bereit und
unterstützt auch organisatorisch.
(4) Der Verein ist politisch und konfessionell neutral.
§ 3 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4 Mitgliedschaft
Vereinsmitglieder zum Zeitpunkt der Gründung sind: - Das Bayerisches Staatsministerium für Umwelt, Gesundheit und Verbraucherschutz
- Der Bayerische Gemeindetag
- Der Bayerische Städtetag
- Die Wasserwerksnachbarschaften Bayern (WWN)
- Der Verband der Bayerischen Gas- und Wasserwerke e. V. (VBGW)
- Die Arbeitsgemeinschaft der Wasserver- und Entsorger Niederbayern/Oberpfalz (ARGE)
- Die Wasserversorgung Mittlere Vils.
Jedes Mitglied benennt einen Vertreter und dessen Stellvertreter.
Über die Aufnahme weiterer Mitglieder entscheidet nach schriftlichem Antrag die
Mitgliederversammlung nach ihrem Ermessen.
§ 5 Beendigung der Mitgliedschaft
(1) Die Mitglieder sind zum Austritt aus dem Verein berechtigt.
(2) Der Austritt ist unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von einem Monat nur zum Schluss des
Geschäftsjahres zulässig.
(3) Der Austritt ist gegenüber dem Vorstand schriftlich zu erklären.
§ 6 Mitgliedsbeiträge und Umlagen
(1) Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung. Zur
Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der
Mitgliederversammlung anwesenden stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich. Die
Mitgliederversammlung kann eine Beitragsordnung verabschieden, die Art, Umfang und Fälligkeit der
Beitragsleistungen regelt.
(2) Bei einem begründeten Finanzbedarf des Vereines, z.B. finanzieller Sonderbedarf oder
unerwartete Fehlbestände, kann die Erhebung einer zusätzlichen Umlage in Form einer Geldleistung
beschlossen werden. Eine Staffelung entsprechend der Beitragsordnung ist möglich.
(3) Bei unterjährigem Eintritt wird der Beitrag quartalsmäßig berechnet.
§ 6 a Haushaltsplan
Für jedes Geschäftsjahr ist vom Vorstand ein Haushaltsplan aufzustellen, der alle geplanten
Einnahmen und Ausgaben zu enthalten hat. Der Haushaltsplan ist der Mitgliederversammlung zur
Genehmigung vorzulegen. Geschäftsjahr ist vom 01. Januar bis 31. Dezember.
§ 6 b Organe des Vereines
Organe des Vereines sind: - der Vorstand
- die Mitgliederversammlung
§ 7 Vereinsvorstand
(1) Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dem stellvertretenden Vorsitzenden,
dem Schatzmeister und zwei Beisitzern.
(2) Der Verein wird gerichtlich und außergerichtlich ausschließlich durch den Vorsitzenden oder
durch den stellvertretenden Vorsitzenden jeweils allein vertreten.
(3) Der Vorstand wird durch den Beschluss der Mitgliederversammlung auf die Dauer von vier Jahren
gewählt. Er bleibt jedoch bis zur satzungsgemäßen Neuwahl des Vorstandes im Amt.
Vorstandsmitglieder können ihr Amt jederzeit niederlegen, sofern dies nicht zur Unzeit erfolgt.
Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vor Ablauf der Amtsperiode aus, so ist von der
Mitgliederversammlung für den Rest der Amtszeit ein neues Vorstandsmitglied hinzu zu wählen.
(4) Wiederwahl ist möglich.
(5) Verschiedene Vorstandsämter können von einer Person nur dann wahrgenommen werden, wenn
ein Vorstandsmitglied frühzeitig ausscheidet und dieses Amt durch eine Nachwahl nicht besetzt
werden kann. Das gilt jedoch nur bis zur nächsten ordentlichen Mitgliederversammlung.
(6) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins. Im Innenverhältnis gilt, dass der Vorstand zum
Abschluss von Rechtsgeschäften jeglicher Art mit einem Geschäftswert von mehr als 3.000 € für den
Einzelfall bzw. bei Dauerschuldverhältnissen im Jahresgeschäftswert von mehr als 500 € der
vorherigen Zustimmung durch die Mitgliederversammlung bedarf, sofern diese Ausgaben nicht im
Haushaltsplan enthalten sind. Im Übrigen kann sich der Vorstand eine Geschäftsordnung mit
Geschäftsverteilung geben.
(7) Der Vorstand ist, unabhängig davon, ob alle Vorstandsämter besetzt sind, beschlussfähig, wenn
mindestens drei Mitglieder anwesend sind, darunter der Vorsitzende oder der stellvertretende
Vorsitzende.
(8) Die Tätigkeit des Vorstandes ist ehrenamtlich.
§ 7 a Zuständigkeit des Vorstandes
Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, die nicht durch die gegenwärtige
Satzung einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung und Aufstellung der Tagesordnung
b) Einberufung der Mitgliederversammlung
c) Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
d) Verwaltung des Vereinsvermögens und Buchführung
e) Erstellung der Jahreshaushaltspläne und der Jahresberichte mit Vorlage an die
Mitgliederversammlung zur Genehmigung
f) Beschlussfassung über Aufnahme und Ausschluss von Mitgliedern.
§ 8 Geschäftsführer
(1) Der Verein bestellt einen Geschäftsführer. Ihm obliegt die Wahrnehmung der laufenden
Geschäfte in eigener Verantwortung entsprechend der finanziellen Festlegung durch die
Mitgliederversammlung. Er ist verpflichtet, der Mitgliederversammlung einmal jährlich Bericht zu
erstatten. Er ist zur regelmäßigen, beratenden Teilnahme an den Vorstandssitzungen verpflichtet,
ist jedoch bei Abstimmungen nicht stimmberechtigt.
(2) Der Geschäftsführer hat die Geschäfte des Vereins nach Maßgabe der Satzung, der gefassten
Beschlüsse und der Weisungen des Vorstands zu führen.
§ 9 Mitgliederversammlung
(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal im Kalenderjahr statt. Eine
außerordentliche Mitgliederversammlung muss stattfinden, wenn dies von mindestens drei
Vereinsmitgliedern schriftlich und unter Angabe der Gründe und des Zwecks beim Vorstand
beantragt wird.
(2) Soweit die Satzung nichts anderes bestimmt, ist die Mitgliederversammlung beschlussfähig, wenn
mehr als die Hälfte der Mitglieder anwesend sind.
(3) Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
a) Wahl, Abberufung und Entlastung des Vorstandes
b) Wahl und Abberufung der zwei Kassenprüfer und Entgegennahme des Kassenberichtes
c) Beschlussfassung über Änderung der Satzung, über Vereinsauflösung und über Vereinsordnungen
d) Beschlussfassung über das Beitragswesen
e) Beschlussfassung über die Rücklagenbildung
f) Beschlussfassung über die Ernennung von Ehrenvorsitzenden auf Vorschlag des Vorstandes
g) Beschlussfassung über den Haushaltsplan
h) weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach Gesetz ergeben bzw. Gegenstand
der Tagesordnung sind.
(4) Die Mitgliederversammlung kann als
a) Präsenzveranstaltung oder
b) Online-Versammlung oder
c) Video-Telefonkonferenz oder
d) Präsenzversammlung in Kombination mit einer Online-Versammlung oder eine VideoTelefonkonferenz durchgeführt werden.
Im Onlineverfahren und/oder Videokonferenzverfahren wird der für die aktuelle Versammlung
gültige Zugangscode mindestens einen Tag vor der Versammlung bekannt gegeben. Ausreichend ist
dabei die ordnungsgemäße Absendung der E-Mail/die Versendung des Briefs an die letzte dem
Vorstand bekanntgegebene E-Mail-Zugangscode und/oder sonstige Legitimationsdaten keinem
Dritten zugänglich zu machen und unter Verschluss zu halten. Die online abzugebenden Stimmen
sind über einen bereits in der Einberufung hierfür mitgeteilten E-Mail-Account abzugeben. Die
Stimmabgabe muss spätestens 120 Sekunden nach Beginn des Abstimmvorgangs erfolgen. Verspätet
eingegangene Stimmen sind ungültig. Der Beginn der Abstimmfrist wird den online teilnehmenden
Mitgliedern vom Versammlungsleiter mitgeteilt. Im Falle der Video-Konferenz/Telefonkonferenz
erfolgt die Stimmabgabe konventionell durch fernmündliche Abstimmung. Unabhängig davon kann
im Falle von Versammlungen gemäß vorstehender Nr. b), c) und d) ohne Teilnahme an der
Mitgliederversammlung die Stimme vor Durchführung der Mitgliederversammlung in Textform
abgegeben werden.
§ 10 Einberufung der Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlungen werden vom Geschäftsführer im Auftrag des Vorsitzenden durch
Einladungsschreiben einberufen. Dabei ist die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung mitzuteilen.
Bei einer außerordentlichen Mitgliederversammlung, die von Mitgliedern des Vereins gemäß § 9 der
Satzung verlangt wurde, hat der Vorstand die von diesen Mitgliedern gewünschten
Tagesordnungspunkte in der Tagesordnung aufzunehmen. Die Einberufungsfrist der
Mitgliederversammlung beträgt 2 Wochen.
§ 11 Ablauf der Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom
stellvertretenden Vorsitzenden geleitet. Ist dieser verhindert oder wünscht dies die
Mitgliederversammlung, wird von der Mitgliederversammlung ein Versammlungsleiter gewählt. Ein
Versammlungsleiter ist auch für die Wahl eines neuen Vorstandes zu wählen. Der
Versammlungsleiter kann nicht für den Vorstand kandidieren.
(2) Zu Beginn der Mitgliederversammlung kann die vom Vorstand festgelegte Tagesordnung geändert
oder ergänzt werden. Wahlen können aber nur nach vorheriger Ankündigung in der zugesandten
Tagesordnung unter Einhaltung der in § 10 genannten Einberufungsfrist erfolgen. Dasselbe gilt für
eine Entscheidung über die Auflösung des Vereins.
(3) Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden mit einfacher Mehrheit gefasst. Jedes Mitglied
hat eine Stimme. Enthaltungen gelten als ungültige Stimmen. Zum Ausschluss von Mitgliedern nach
der Satzung ist eine Mehrheit von ¾ und zur Änderung der Vereinszwecke ist eine Mehrheit von 9/10
der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich.
(4) Abstimmungen erfolgen grundsätzlich durch Handzeichen, auf Antrag eines Mitglieds ist
schriftlich und geheim abzustimmen. Das Protokoll führt der Geschäftsführer, darin sind Beschlüsse
unter Angabe von Ort und Zeit der Versammlung sowie des Abstimmungsergebnisses festzuhalten.
Diese Niederschrift ist vom Vorsitzenden und vom Geschäftsführer zu unterschreiben.
§ 12 Kassenführung und Kassenprüfung
(1) Der Schatzmeister hat über die Kassengeschäfte Buch zu führen und nach Ablauf des
Geschäftsjahres binnen drei Monaten eine Jahresrechnung zu erstellen.
(2) Die von der Mitgliederversammlung für die Dauer von vier Jahren gewählten zwei Kassenprüfer
überprüfen die Kassengeschäfte des gesamten Vereines in rechnerischer und sachlicher Hinsicht.
Den Kassenprüfern sind sämtliche relevanten Unterlagen und Informationen zur Verfügung zu
stellen. Die geprüfte Jahresrechnung ist der Mitgliederversammlung zur Beschlussfassung
vorzulegen.
(3) Sonderprüfungen sind möglich.
(4) Art und Umfang der Kassenprüfung sowie die Veranlassung von Sonderprüfungen können in einer
Finanzordnung geregelt werden.
§ 13 Auflösung des Vereines
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigens zu diesem Zweck und unter Einhaltung einer
zweiwöchigen Frist einberufenen Mitgliederversammlung beschlossen werden. In dieser
Versammlung müssen vier Fünftel der stimmberechtigten Vereinsmitglieder anwesend sein. Zur
Beschlussfassung ist eine Dreiviertelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen notwendig. Kommt
eine Beschlussfassung nicht zustande, so ist innerhalb von vier Wochen eine weitere
Mitgliederversammlung einzuberufen, die ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder
beschlussfähig ist. Darauf ist bei der Einberufung hinzuweisen.
(2) In der Auflösungsversammlung bestellen die Mitglieder die Liquidatoren, die dann die laufenden
Geschäfte abzuwickeln haben.
(3) Bei der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen
des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts, einen gemeinnützigen Verein oder
eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für die Förderung des
Umweltschutzes.
§ 14 Datenschutz
(1) Zur Erfüllung der satzungsgemäßen Aufgaben des Vereines werden im Verein unter Beachtung
der gesetzlichen Vorgaben des Bundesdatenschutzgesetzes (BDSG) folgende personenbezogene
Daten von Vereinsmitgliedern digital gespeichert: Name, Adresse, Telefonnummer, E-Mailadresse,
Bankverbindung, Anschrift des Vertreters, Anschrift des Stellvertreters.
(2) Die digitale Erfassung der Daten erfolgt unter der Maßgabe, dass die Mitglieder mit der
Beitrittserklärung zustimmen.
(3) Den Organen des Vereins, allen Mitarbeitern oder sonst für den Verein Tätigen ist es untersagt,
personenbezogene Daten unbefugt zu anderen als dem zur jeweiligen Aufgabenerfüllung gehörenden
Zweck zu verarbeiten, bekannt zu geben, Dritten zugänglich zu machen oder sonst zu nutzen. Diese
Pflicht besteht auch nach dem Ausscheiden des Mitglieds aus dem Verein fort.
(4) Zur Wahrnehmung satzungsgemäßer Mitgliederrechte kann bei Verlangen der Vorstand gegen die
schriftliche Versicherung, dass die Adressen nicht zu anderen Zwecken verwendet werden,
Mitgliedern bei Darlegung eines berechtigten Interesses Einsicht in das Mitgliederverzeichnis
gewähren.
§ 15 Sprachregelung
Wenn im Text der Satzung oder Ordnungen des Vereines bei Funktionsbezeichnungen die weibliche
oder männliche Sprachform verwendet wird, so können unabhängig davon alle Ämter mit
weiblichen, männlichen, oder diversen Personen besetzt sein.
§ 16 Inkrafttreten
Die bisherige Satzung wurde in der Mitgliederversammlung am 06. Dezember 2023 geändert und in der vorliegenden Neufassung beschlossen. Die Neufassung tritt mit der Eintragung in das
Vereinsregister in Kraft. Gleichzeitig tritt die Satzung vom 15.12.2017 außer Kraft.